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   BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04   

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https://dejure.org/2005,18209
BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04 (https://dejure.org/2005,18209)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2005 - XI B 215/04 (https://dejure.org/2005,18209)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2005 - XI B 215/04 (https://dejure.org/2005,18209)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04
    Wie die Kläger selbst ausführen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86 (BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152) entschieden, dass eine sachliche Verflechtung im Falle einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben ist, wenn die an das Betriebsunternehmen verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1998 IV R 77/97, BFHE 186, 422, BStBl II 1999, 279).

    Soweit die Kläger geltend machen, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152 ab und die Revision sei deshalb gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen.

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04
    Auch der Hinweis der Kläger im Schriftsatz vom 8. November 2005 auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 IV R 59/04 (BFH/NV 2005, 2114) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04
    Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger auch nicht von dem BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01 (BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757) ab.
  • BFH, 27.08.1998 - IV R 77/97

    Abfärberegelung bei Besitz-GbR

    Auszug aus BFH, 02.12.2005 - XI B 215/04
    Wie die Kläger selbst ausführen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 12. Oktober 1988 X R 5/86 (BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152) entschieden, dass eine sachliche Verflechtung im Falle einer Betriebsaufspaltung auch dann gegeben ist, wenn die an das Betriebsunternehmen verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Besitzunternehmens stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1998 IV R 77/97, BFHE 186, 422, BStBl II 1999, 279).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    (2) Dass eine solche Weiter- oder Untervermietung bzw. -verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen ausreicht, hat der BFH in der Vergangenheit stets im Fall einer echten Betriebsaufspaltung bejaht (BFH-Entscheidungen vom 11. August 1966 IV 219/64, BFHE 86, 621, BStBl III 1966, 601; in BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152, unter 2.a; in BFH/NV 2010, 208, unter II.1.c bb; vom 2. Dezember 2005 XI B 215/04, nicht veröffentlicht).
  • FG Münster, 06.12.2013 - 14 K 2727/10

    Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der

    Auch in späteren Entscheidungen hat der BFH daran festgehalten, dass der Umstand, dass das verpachtende Besitzunternehmen nicht Eigentümer der verpachteten Betriebsgrundlagen ist, einer sachlichen Verflechtung nicht entgegen steht (z.B. Beschluss vom 02.12.2005 - XI B 215/04, veröffentlicht bei juris; Urteil vom 18.08.2009 - X R 22/07, BFH/NV 2010, 208).
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